Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Verträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
1. Geltungsgrundlage
Für die Durchführung von Aufträgen gelten in erster Linie die individuell getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem privaten Auftraggeber. Ergänzend finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
2. Angebote und Unterlagen
- Sämtliche vom Unternehmer erstellten Angebote, Berechnungen, Zeichnungen, Pläne, Kostenvoranschläge und sonstigen Unterlagen sind ausschließlich für den vorgesehenen Vertragszweck bestimmt. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder inhaltliche Änderung ist ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers nicht gestattet.
- Kommt es nicht zum Vertragsschluss, sind die überlassenen Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien auf Aufforderung unverzüglich an den Unternehmer zurückzugeben.
- Ist eine Rückgabe aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist der hieraus entstehende Schaden zu ersetzen.
3. Vergütung und Preise
- Für Arbeiten zu besonderen Zeiten (z. B. Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit) sowie für Leistungen unter erschwerten Bedingungen können angemessene Zuschläge berechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher spätestens bei Auftragserteilung oder vor Beginn der betreffenden Arbeiten über die erhöhten Stundensätze informiert wurde.
- Erforderliche Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser, Gas, Abwasser) stellt der Verbraucher dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung. Die laufenden Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
- Rechnungen sind nach Abnahme der Werkleistung sofort fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Gesetzliche Regelungen, insbesondere § 650g Abs. 4 BGB, bleiben unberührt.
- Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu begleichen.
- Nach Ablauf dieser Frist gerät der Verbraucher in Verzug, sofern er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
- Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
5. Abnahme der Werkleistung
- Nach Fertigstellung ist die erbrachte Werkleistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- Die Abnahme kann nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass noch Feinjustierungen ausstehen, insbesondere bei vorzeitiger Nutzung oder Inbetriebnahme der Anlage (z. B. Baustellenbetrieb).
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 640 BGB.
6. Haftung
- Der Unternehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Eine Haftung besteht ferner bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7. Mängelrechte und Verjährung
- Öffentliche Aussagen oder Garantien von Herstellern über Eigenschaften oder Haltbarkeiten von Produkten begründen keine vereinbarte Beschaffenheit der Werkleistung.
- Mängelansprüche verjähren bei Arbeiten an einem Bauwerk gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme, sofern die Leistung für Bestand, Konstruktion oder Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist.
- Bei sonstigen Reparatur-, Instandhaltungs-, Einbau- oder Umbauarbeiten ohne wesentliche Bedeutung für das Bauwerk verjähren Mängelansprüche abweichend hiervon innerhalb eines Jahres ab Abnahme.
- Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Schäden, die nach Abnahme durch unsachgemäße Bedienung, äußere Gewalteinwirkung, Eingriffe Dritter oder durch normalen Verschleiß entstanden sind.
- Stellt sich im Rahmen einer Mängelprüfung heraus, dass kein vom Unternehmer zu vertretender Mangel vorliegt oder der Verbraucher einen vereinbarten Termin schuldhaft nicht ermöglicht, sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Verbraucher zu erstatten. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Vergütungssätze.
8. Reparatur- und Instandsetzungsleistungen
Wird der Unternehmer mit der Reparatur eines bestehenden Objekts beauftragt und kann der Mangel nicht behoben werden, weil
- der Zugang zum Objekt nicht ordnungsgemäß ermöglicht wird oder
- der Fehler technisch nicht feststellbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll zu beseitigen ist,
sind die bis dahin angefallenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien und Bauteile bleiben – soweit kein gesetzlicher Eigentumsübergang gemäß §§ 946 ff. BGB eintritt – bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers.
10. Verbraucherstreitbeilegung
Der Unternehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.